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   VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925   

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https://dejure.org/2024,5438
VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925 (https://dejure.org/2024,5438)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.01.2024 - AN 3 K 23.925 (https://dejure.org/2024,5438)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - AN 3 K 23.925 (https://dejure.org/2024,5438)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;; BayBO 1901 § 6; Bauregelungsverordnung (BauRegVO)§ 3 ;; BayBO Art. 76 Satz 1 BayBO
    Abriss und Wiederaufbau eines Gartenhauses im Außenbereich und, Landschaftsschutzgebiet;, Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 und 3 BauGB;, zulässigerweise errichtetes Gebäude;, Beseitigungsanordnung;, Zwangsgeld

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • VGH Bayern, 20.12.2010 - 1 B 10.2057

    Durch Umbau einer Boots- und Badehütte in den ersten Jahren nach dem zweiten

    Auszug aus VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925
    Mit Genehmigung des Kamins ist von der Legalisierung des gesamten damals vorhandenen Gebäudes auszugehen (BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn 28).

    Zwar kann auch dann noch von einem zulässigerweise errichteten Gebäude die Rede sein, wenn ein vorhandener Gebäudebestand nicht in vollem Umfang der für seine Errichtung erteilten Baugenehmigung entspricht (BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 29), bei einer mehr als Verdoppelung der Grundfläche kann jedoch nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung ausgegangen werden.

    Die Kläger haben auf den Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 29. August 2022, mit dem darauf hingewiesen worden ist, dass eine Neuerrichtung im Rahmen der 1946 genehmigten Kubatur möglich sein dürfte, nicht reagiert, so dass schon nicht bekannt ist, ob und ggf. wie (geringfügige Erweiterungen sind grundsätzlich möglich, vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 29; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 35 Rn. 154) die Kläger ein gleichwertiges Ersatzgebäude errichten wollten.

  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung (Verringerung der Wandhöhe um

    Auszug aus VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925
    Es wäre aber die Aufgabe der Kläger gewesen, "Angebote" an den Beklagten heranzutragen, wie durch weniger einschneidende Maßnahmen ein baurechtskonformer Zustand hergestellt werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 68 ff.).

    Wer ein Gebäude ohne die oder abweichend von der erforderliche(n) Baugenehmigung errichtet hat, muss die damit verbundenen Risiken selbst tragen (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 81 m.w.N.; B.v. 5.12.2019 - 9 ZB 18.1263 - juris Rn. 10).

    Auch generalpräventive Interessen sind mit in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 80).

  • VGH Bayern, 17.08.2022 - 15 ZB 22.1402

    Baubeseitigungsanordnung - Halle im Außenbereich

    Auszug aus VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925
    Vielmehr genüge es, wenn sie zum Ausdruck bringe, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen sei (BayVGH, B.v. 17.8.2022 - 15 ZB 22.1402 - juris Rn. 13).

    Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist (BayVGH, B.v. 17.8.2022 - 15 ZB 22.1402 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    So bestehen für den Erlass einer Rückbauanordnung im Einzelfall besondere Anforderungen für die Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes Handeln - etwa in Form einer "aktiven" Duldung sowie ggf. auch durch bewusstes Nichtstun (faktisches Dulden einer baulichen Anlage, obwohl deren Illegalität behördlich bekannt ist) - gegenüber dem Betroffenen ein Vertrauen dahingehend begründet hat, sie werde von der bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen (BayVGH, B.v. 17.8.2022 - 15 ZB 22.1402 - juris Rn. 13 m.w.N.).

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